Referentenentwurf des WEModG sieht neue Möglichkeiten für das Errichten von E-Ladensäulen und der Kostenteilung vor
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat seinen Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEModG) veröffentlicht. Frequentum erläutert in diesem Beitrag, was sich aus Sicht der Energieversorger bezüglich Ladeinfrastruktur in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Mietshäusern ändert.
Ladeinfrastruktur (LIS) in WEG
Bislang benötigten WEG für bauliche Veränderungen eine 100-%-Zustimmung, also auch bei Abstimmungen zur Errichtung von Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge. Es bieten sich nun hinsichtlich der Maßnahme selbst und der Kostenteilung jeweils neue Möglichkeiten:
- Maßnahme: Bauliche Veränderungen können grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 20 (1) WEG-E). Jeder Wohnungseigentümer soll zukünftig einen Anspruch darauf haben, auf eigene Kosten die Lademöglichkeit für ein E-Fahrzeug schaffen zu können (§ 20 (2)). Die Voraussetzung ist lediglich das Recht zum Abstellen des E-Fahrzeugs, z.B. über einen gekauften oder gemieteten Stellplatz.
- Kostenverteilung: Wohnungseigentümer können nun mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verteilung einzelner Kosten entscheiden (§ 16 (2) Satz 2 WEG-E). Es ist zu empfehlen, dass die gesamte WEG oder eine Teilmenge aus zukunftsorientierten Eigentümern, auch als „Club“ bezeichnet, die Kosten übernehmen und Nachzüglern über Regelungen im Innenverhältnis des Clubs Zugang zur LIS ermöglichen.
Wichtig: WEG können bauliche Veränderungen auch gemeinsam durchführen, um elektrischen Wildwuchs im Gebäude zu vermeiden.
Ladeinfrastruktur im Mietshaus
Nach § 554 BGB hat der Mieter nun Anspruch auf die Erlaubnis für eine e-Ladelösung. Auch hier ist die Voraussetzung ein Recht zum Abstellen des E-Fahrzeugs. Der Mieter kann daher nicht verlangen, dass ihm der Vermieter die Installation einer Wallbox in Bereichen erlaubt, auf die sich sein Gebrauchsrecht nicht erstreckt.
Wichtig: Vermieter können bauliche Veränderungen auch selbst durchführen, um elektrischen Wildwuchs im Gebäude zu vermeiden. Die Kosten können nach § 555f BGB Nummer 3 passgenau dem Mieter zugeordnet werden, oder es wird nach §559 BGB die Miete erhöht.
Um die Phasenschieflast durch einzelne Wallboxen zu vermeiden, ist eine gemeinschaftliche Lösung z.B. vom Energieversorger hilfreich.
Die Frequentum-Empfehlungen
… für Mietshäuser
– Bündeln Sie elektrifizierte Stellplätze in einem Bereich, in einem sogenannten „Ladehub“, das spart Kosten und erhöht den Wert der Immobilie.
– Bauen Sie zunächst eine Basistechnik mit Lastmanagement ein, dann über die nächsten 15 Jahre verteilt die Wallboxen, Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind ideale Partner, der Vermieter behält die Gewerbesteuerbefreiung.
… für WEG
– Genehmigen Sie keine einzelnen Wallboxen, der Anschluss weiterer Ladepunkte wird damit sehr schwierig, dies ist unfair und für alle zukünftigen E-Mobilisten sehr nachteilig.
– Kaufen oder mieten Sie eine Gesamtlösung beim EVU, die Kosten kann die WEG oder der „Club“ tragen.
… für Bauträger
– Vermarkten Sie 100 % der Wohnungen als „e-mobility-ready“, das bringt deutliche Mehreinahmen.
– bezahlen Sie einen Zuschuss an das EVU z.B. 1.500€/Stellplatz und erhalten dafür die Investition in die Basistechnik, die das Gebäude „e-mobility-ready“ macht.
… für Energieversorger
– Bieten Sie Ihren Kunden Ladeinfrastruktur mit umfassendem Service für bis zu 100 % aller Stellplätze an.
– Machen Sie dem Bauträger ein Angebot zur Vorrüstung der Basistechnik für 100 % der Stellplätze.
Dipl.-Phys. Martin Amberger
Dipl.-Ing Michael König
Geschäftsführer
Frequentum GmbH
Münchner Technologiezentrum
Agnes-Pockels-Bogen 1
80922 München
info@frequentum.com
www.frequentum.com
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