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Stromweiterleitung an Dritte muss ab 2022 mit geeichten und zeitsynchronen Zählern gemessen werden

Stromweiterleitung an Dritte

Getränke- und Kaffeeautomaten in Kantinen oder auf dem Betriebsgelände energieintensiver Unternehmen können zum Stolperstein werden, wenn diese durch externe Partner betrieben und die Stromweiterleitung an Dritte nur auf Schätzbasis abgerechnet wird. (Bild: Luis Miranda / Pixabay)

Stromweiterleitung an Dritte: Übergangsfrist läuft Ende dieses Jahres aus

Viele energieintensive Unternehmen kommen in den Genuss einer reduzierten EEG-Umlage. Doch eine aktuelle Regelung kann das gefährden. Darauf weist die MVV Energie AG in ihrem > Blog hin. Diese Gefahr besteht bei Stromweiterleitung an Dritte auf dem Betriebsgelände. Ursprünglich sollten bis Ende 2020 mess- und eichrechtskonforme Zähler zur korrekten Drittmengenabgrenzung eingebaut werden. Durch Verbände-Intervention konnte eine Fristverlängerung durchgesetzt werden: Unternehmen dürfen noch bis zum 31.12.2021 Drittmengen schätzen, anstatt zu messen.

Was besagt die Regelung zur Stromweiterleitung an Dritte?

Sofern sich weitere Stromverbraucher am Standort befinden und Unternehmen an diese Dritten Strom weiterleiten, ist die übliche Schätzung dieser Menge ab 2022 nur noch unter sehr engen Auflagen möglich. Firmen, die Strom weiterleiten,  benötigen ab dem 1. Januar 2022 ein Messkonzept mit geeichten und zeitsynchronen Zählern.

Gründe für die verlängerte Frist sind verspätete einschlägige Verlautbarungen der Bundesnetzagentur, Lieferengpässe bei der benötigten Zähler-Technik und die Auswirkungen der Corona-Pandemie. „Das Gute daran ist“, schreibt Autor Andreas Naake, „dass Netzbetreiber im Jahr 2021 von Unternehmen keine Nachzahlungen der EEG-Umlage für die Vergangenheit fordern können. Außerdem gibt diese Verlängerung Unternehmen ein Jahr länger Zeit, ein entsprechendes Messkonzept zu installieren.“ In Zukunft müsse jedoch mit einer Nachprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. durch den Netz- oder Übertragungsnetzbetreiber gerechnet werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind beispielsweise durch Dritte betriebene Kantinen, Hausmeisterwohnungen auf dem Betriebsgelände oder an Drittfirmen vermietete Flächen – viele Unternehmen haben den Stromverbrauch dafür bisher geschätzt oder als Eigenverbrauch angegeben.

Praxisbeispiel: Ein Krankenhaus deckt seinen Strombedarf teilweise mit eigenen Blockheizkraftwerken (BHKW). Auf dem Gelände hat es Flächen an einen Kiosk und Arztpraxen untervermietet. Auch diese nutzen den Strom aus den BHKW. Diese Mengen hat der Krankenhausbetreiber bislang mit nicht geeichten Zählern gemessen und abgerechnet.

Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann ab Anfang 2022 verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer die Korrektheit des Messkonzeptes zur Drittmengenabgrenzung bestätigt. Experten erwarten, dass alle Übertragungsnetzbetreiber das auch tatsächlich tun werden. Kann das Krankenhaus keine Bestätigung vorlegen, droht als Strafe die volle EEG-Umlage auf den gesamten selbst erzeugten Strom – auch für zurückliegende Jahre!

„Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist es wichtig, genügend Zeit einzuplanen“, empfiehlt der MVV-Experte. „Denn zwischen Bedarfsanalyse und Zähler- bzw. Technikeinbau können einige Wochen liegen.“ Je nach Projektumfang müssten Unternehmen mit einer Umsetzungsfrist von zwei bis vier Monaten rechnen. Folgende Schritte seien notwendig:

  • Es finden Begehungen statt: Je nach Anzahl der Objekte können hier bereits einige Wochen vergehen.
  • Die Ergebnisse der Begehungen werden dokumentiert und rechtlich bewertet.
  • Im Falle von Detailfragen müssen eventuell Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.
  • Ein technisches Umsetzungskonzept wird erarbeitet.
  • Die erforderliche Messtechnik wird bestellt und muss geliefert werden.
  • Es müssen Elektrikerkapazitäten verfügbar sein.
  • Die Messtechnik muss rechtzeitig in Betrieb genommen werden.
Was passiert, wenn die Frist bis Ende 2021 nicht eingehalten wird?

Werden Eigenverbrauch und Stromweiterleitung nicht korrekt abgegrenzt, können Privilegien einbehalten werden, warnt der Autor. Betroffenen Firmen könnten Begünstigungen verweigert werden: Die gesamte Strommenge würde  mit der vollen Umlage belastet. Bereits gewährte Begünstigungen könnten zurückgefordert werden. Unternehmen, die Steuerentlastungen (z.B. nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG) in Anspruch nehmen, könnte sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht werden. In jedem Fall aber werde die Unterschlagung weitergeleiteter Mengen als Rechtswidrigkeit eingestuft.

Es gebe Ausnahmeregelungen, die detailliert im Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) nachgelesen werden können. Details zu Ausnahmen, Bagatellmengen, Pflichten, Strafen und Sanktionen sowie grundsätzlichen Fragen erfahren Interessierte in einem kostenlosen Webinar am 2. September 2021, 9.00-9.45 Uhr. Hier geht es zur Anmeldung.

www.mvv.de

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