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Das EEG 2021 – Was Sie jetzt über Erneuerbare Energien wissen müssen – aktualisierte Übersicht

EEG 2021
Am 23. September 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf der EEG-Novelle 2021 beschlossen. Für die Betreiber und Projektierer von Erneuerbare-Energien (EE)-Anlagen erwachsen aus dem EEG 2021 veränderte Anforderungen, auf die es sich einzustellen gilt. (Bilder von oben links im Uhrzeigersinn: Thorsten Simon / Pixabay, Alexander Droeger / Pixabay, Fotofjodor / iStock, PPC)

Auswirkungen des EEG 2021 für Projektierer und Betreiber von EE-Anlagen

Bis 2050 sollen der gesamte Stromverbrauch und die Stromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland treibhausgasneutral gemacht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Erneuerbare Energien Gesetz 2021 (EEG 2021) verschiedene Maßnahmen für Stromerzeuger vor. Welche Auswirkungen das neue Regelwerk für Projektierer und Betreiber von Anlagen hat, erläutert Max Karänke, Sachverständiger für die Bewertung von Immobilien und Experte für Photovoltaikanlagen.*

Onshore-Windenergie

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) sieht eine Steigerung der installierten Leistung von Onshore-Windenergieanlagen auf 71 GW bis zum Jahr 2030 vor. Dieses Ziel soll mit einer Erhöhung des Ausschreibungsvolumens erreicht werden. War dieses Volumen ursprünglich bis zum Jahr 2021 mit 2.650 MW angesetzt, sind es jetzt 2.900 MW. Sonderausschreibungen machen weiterhin 1.600 MW aus, jedoch werden diese von 2022 an abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine schrittweise Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf maximal 5.800 MW bis zum Jahr 2028.

Viele Experten bezweifeln, dass allein auf diese Weise ein höherer Zubau erreicht werden kann. Sie verweisen auf die deutliche Unterschreitung der Ausschreibungen in den letzten Jahren und sehen stattdessen folgende Maßnahmen als entscheidend für den Erfolg:

  • Beschleunigte Gerichtsverfahren durch das Investitionsbeschleunigungsgesetz
  • Jährliche Rechenschaft der Bundesländer über den Stand des Ausbaus erneuerbarer Energien, um schnell politische Änderungen vornehmen zu können
  • Darlegungen, welche Flächen für Windenergieanlagen freigegeben werden und welche Windenergieanlagen genehmigt sind.
Preispolitik

In den Jahren 2019 und 2020 durften Windenergieanlagen maximal 6,2 ct/kWh verlangen, wenn sie an Ausschreibungen teilnehmen wollten. Dieser von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgeschriebene Höchstwert bleibt auch im Jahr 2021 bestehen. Er verringert sich ab 2022 jedoch um 2 % pro Jahr.

Regionale Steuerung

Bisher existierte ein Netzausbaugebiet, zu dem Schleswig-Holstein sowie Teile Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns gehören. So sollte der Ausbau von Windenergieanlagen regional gesteuert werden. Jedoch gab es eine Obergrenze für die Menge an Zuschlägen für Anlagen in diesem Gebiet.

Das Netzausbaugebiet wird es laut EEG 2021 nicht mehr geben. Stattdessen liegt der Fokus nun stärker auf Windenergie aus Süddeutschland. Die dortigen Anlagen erhalten nach dem Gesetz die ersten 15 % des Ausschreibungsvolumens. Ab 2024 sind es dann die ersten 20 %.

Ferner wird der Anspruch an den Ertrag der Anlagen gelockert: So sinkt der untere Grenzwert für den Gütefaktor, während sich der obere Grenzwert für den Korrekturfaktor erhöht. Erreicht eine Anlage den Referenzertrag von 60 %, kann sie zukünftig eine Förderung in Höhe von 8,37 ct/kWh in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage mit dem Höchstwert von 6,2 ct/kWh gefördert wird.

Mehr Bürgerbeteiligung

Bisher stoßen Windkraftanlagen nicht überall auf Akzeptanz. Um das zu ändern, sollen Gemeinden und Bürger am Ertrag der Anlagen beteiligt werden. Dafür ist vorgesehen, dass der Betreiber der Anlage für eingespeisten und EEG-geförderten Strom 0,2 ct/kWh an die Standortgemeinde zahlt. Oder er bietet den Einwohnern einen Bürgerstromtarif an, der maximal 90 % des Grundtarifs beträgt. In diesem Fall verringert sich seine Abgabe an die Standortgemeinde auf 0,1 ct/kWh. Wichtig: Der Bürgerstromtarif gilt auch dann, wenn die Windenergieanlage gerade keinen Strom gewinnt.

Förderanspruch

Nach der Genehmigung der Förderung unterlaufen viele Anlagen ein Änderungsgenehmigungsverfahren, wenn sie nachträglich erneuert oder modernisiert werden. Dieses Verfahren soll in Zukunft erleichtert werden. So bleibt der volle Förderanspruch auch dann bestehen, wenn der neue Anlagentyp bis zu 15 % mehr Leistung aufweist als bezuschlagt. Zusätzlich haben Betreiber die Möglichkeit, in einer zweiten Ausschreibungsrunde ein zusätzliches Gebot abzugeben. So können sie die volle Leistung der Anlage fördern lassen. Diese beiden Neuregelungen gelten auch für bereits bestehende Windenergieanlagen.

Fristen

Manche Windkraftanlagen werden beklagt, nachdem das von ihnen abgegebene Gebot genehmigt wurde. Für solche Anlagen sieht das EEG 2021 einige Erleichterungen vor:

So verlängern sich die für den Verfall der Bürgschaft maßgeblichen Fristen, wenn die Realisierungsfrist auf Antrag von der BNetzA verlängert wird. Mehrfache Verlängerungen werden in Zukunft möglich sein.

Weiterhin gilt: Nachdem eine Anlage den Zuschlag erhält, muss sie innerhalb von 30 Monaten in Betrieb genommen werden. Ansonsten hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf den vollen Förderzeitraum von 20 Jahren.

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Solaranlagen

Bis zum Jahr 2030 sollen Solaranlagen ein Ausbauziel von 100 GW erreichen – etwa doppelt so viel wie aktuell. Dabei werden Solaranlagen von der EEG in zwei Segmente aufgeteilt: Freiflächenanlagen und Gebäudeanlagen. Mussten diese bisher an denselben Ausschreibungen teilnehmen und somit gegeneinander antreten, erfolgen Ausschreibungen in Zukunft separat für jedes Segment.

Gebäudeanlagen

Gebäudeanlagen dürfen nach EEK 2021 einen erhöhten Maximalpreis von 9,0 ct/kWh verlangen. Außerdem soll der Schwellenwert abgesenkt werden, den Gebäudeanlagen erreichen müssen, um an Ausschreibungen teilnehmen zu können – und zwar schrittweise auf 100 kW. Gebäudeanlagen unterliegen einer Realisierungsfrist von 12 Monaten, innerhalb welcher sie in Betrieb gehen müssen. Steht die Anlage ab dem 9. Monat immer noch still, verringert sich die Förderung um 0,3 ct/kWh.

Freiflächenanlagen

Freiflächenanlagen sollen in Zukunft stärker gefördert werden. Anstelle von bisher 10 MW soll die Obergrenze nun 20 MW betragen. Diese Erhöhung betrifft auch Zuschläge, die schon erteilt wurden, sowie bereits in Betrieb befindliche Anlagen. Ferner steht künftig eine größere Fläche für Freiflächenanlagen zur Verfügung: Sind es im Moment 110 m entlang von Autobahnen und Schienenwegen, sollen es nach EEG 2021 220 m sein. Diese Regelung betrifft auch Freiflächenanlagen mit einer Leistung bis 750 kW, die ohne Ausschreibung gefördert werden.

Fördervolumen

Im Vergleich zu den bisherigen 1.950 MW wird das Ausschreibungsvolumen für Freiflächenanlagen im Jahr 2021 um 50 MW gesenkt. Allerdings treten 200 MW für Gebäudeanlagen dazu.

Ab dem Jahr 2022 soll das Volumen beträchtlich erhöht werden. Bis 2025 sollen für Freiflächenanlagen allein jährlich 1.700 MW gefördert werden. Zum Vergleich: Bisher sind es 600 MW. Von 2025 bis 2028 sind 1.600 MW vorgesehen. Der Wert für Gebäudeanlagen soll im Jahr 2028 1.200 MW betragen statt der aktuellen 200 MW.

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Biomasseanlagen

Bisher wurden Biomasseanlagen mit einem Ausschreibungsvolumen von lediglich 100 MW pro Jahr gefördert. Als Frist für die Ausschreibungen wurde das Jahr 2022 angesetzt, da für den Zeitraum ab 2023 bisher keine politische Einigung erzielt werden konnte.

Nun steht der Vorschlag im Raum, diese Befristung aufzuheben und das Volumen auf 225 MW pro Jahr zu erhöhen. Biomethananlagen im Süden der Bundesrepublik sollen in einem Umfang von weiteren 75 MW gefördert werden, und zwar bei einem Höchstwert von 17 ct/kWh. Voraussetzung dafür ist eine flexible Betreibung der Anlagen. Auch werden maximal 15 % der installierten Leistung gefördert. Dafür profitieren Biomasseanlagen von einer Erhöhung der Realisierungsfrist von 24 auf 36 Monate. 50 % der Zuschüsse sollen bevorzugt an Biogasanlagen in Süddeutschland gehen.

Eine Bedingung für die Förderung soll die hohe Effizienz der KWK-Anlage sein. Eine Ausnahme davon gilt für Anlagen bis maximal 50 MW – vorausgesetzt es existiert keine Möglichkeit, sie kosteneffizient als hocheffiziente KWK-Anlage zu betreiben.

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Innovationsausschreibungen

Keine Änderung ist für die Innovationsausschreibung vorgesehen, die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmals 2020 durchgeführt wurde. Das für 2021 angesetzte Volumen bleibt mit 500 MW vorerst unverändert, wird aber bis 2028 auf maximal 850 MW erhöht.

Eine Besonderheit dabei ist, dass für Innovationsausschreibungen keine Marktprämie ausgeschrieben wird. Stattdessen erhalten Anlagen einen festen Zuschlag, ähnlich wie bei Power Purchase Agreements (PPA).

Anders als in diesem Jahr sollen keine Einzelanlagen mehr an den Innovationsausschreibungen teilnehmen können, sondern nur noch Anlagenkombinationen. Das sieht die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) vor.

Einspeisevergütung für Anlagen nach Ende der Förderung

Das EEG sieht lediglich eine Einspeisevergütung für 20 Jahre vor. Dieser Zeitraum geht 2020 für erste Anlagen zu Ende. Betreiber müssten also ihren Strom außerhalb des EEG vermarkten, was besonders kleine Photovoltaikanlagen vor Herausforderungen stellt. Viele Betreiber werden es schwer haben, die hohen Kosten wieder zu erwirtschaften.

Das EEG 2021 sieht vor, kleinen Anlagenbetreibern unter die Arme zu greifen, indem eine neue Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen eingeführt wird: Diese ist so hoch wie der durchschnittliche Marktwert des Stroms, der von der Anlage eingespeist wird. Die Frist für die verlängerte Vergütung läuft am 31.12.2027 aus.

Die Voraussetzungen zur Förderung sind dabei die gleichen wie bei neuen Anlagen: Nur Anlagen mit maximal 100 kW können die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Außerdem erhält der Netzbetreiber kompletten Zugriff auf den produzierten Strom. Anlagen können also keine Überschusseinspeisung vornehmen, solange sie nicht über ein intelligentes Messsystem (iMSys) verfügen.

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Digitalisierung des Einspeisemanagements

Das EEG 2021 enthält Strategien, um die Digitalisierung der Energiewirtschaft voranzutreiben. Das betrifft insbesondere die Steuerbarkeit von Anlagen für erneuerbare Energien.

Dem Einspeisemanagement (kurz EinsMan) kommt dabei eine besondere Bedeutung zu: Bisher dürfen nur Anlagen mit mindestens 100 kW über EinsMan abgeschaltet werden. In Zukunft soll diese Schwelle auf 1 kW gesenkt werden. Die bisherige stufenweise Steuerung in 30 Prozent-Schritten soll durch eine Fernsteuerung ersetzt werden, die stufenlos arbeitet. Allerdings sind die technischen Möglichkeiten dafür im Moment noch nicht gegeben.

Wenn intelligente Messsysteme für die speziellen Einbaugruppen verfügbar sind, ändern sich die technischen Vorgaben: Dann müssen neue EEG- und KWK-Anlagen ab 1 kW für iMSys bereit sein, um über das EinsMan gesteuert werden zu können. Für Anlagen von 15 kW gibt es eine Sonderregelung: Zwar müssen auch diese am EinsMan teilnehmen können, sobald die Marktverfügbarkeitserklärung des BSI erfolgt; sie haben dafür jedoch eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Bestehende Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 15 kW unterliegen weniger strengen Richtlinien. Es reicht aus, wenn ihre jeweilige Ist-Einspeisung per iMSys abgefragt werden kann. Nachgerüstet werden müssen ebenfalls Anlagen, die unter eine ältere Version des EEG fallen.

Unterschiede des EEG 2021 zum Messstellenbetriebsgesetz

Anders als das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht das EEG 2020 nicht vor, dass Anlagenbetreiber zum EinsMan ein iMSys verwenden müssen. Stattdessen muss der Betreiber nur Sorge dafür tragen, dass seine Anlage bereit für die Verwendung von iMS ist. Das MsbG regelt allein, ob ein iMS eingebaut werden muss, und wann. Der Start des Rollouts muss nicht nur technisch machbar, sondern auch wirtschaftlich vertretbar sein.

MsbG und EEG unterscheiden sich ferner, was die Leistungsschwelle betrifft: Das MsbG sieht vor, dass nur Anlagen ab 7 kW zur Teilnahme am EinsMan verpflichtet sind. Beide Gesetze könnten hier noch besser aufeinander abgestimmt werden, vor allem im Bezug auf die Frage, wer zum Einbau eines iMS verpflichtet ist: Anlagenbetreiber, Netzbetreiber oder beide.

Solange noch kein iMSys vorhanden ist, muss die Teilnahme am EinsMan über andere Einrichtungen erfolgen – sofern sie überhaupt verpflichtend ist. Die Einrichtungen müssen sich dabei an technischen Standard bei Inbetriebnahme orientieren. Anstelle einer stufenweisen Fernsteuerung ist es bspw. gesetzmäßig, wenn die Anlage im Fall einer Netzüberlastung ganz abgeschaltet werden kann. Diese Regelung korrigiert ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.1.2020 (Az. XIII ZR 5/19): Dieses Urteil sah vor, dass die komplette Abschaltung der Anlage nicht ausreichend ist.

Auch wenn manche Experten dies kritisch sehen: Es ist absehbar, dass die derzeitigen EinsMan-Systeme langfristig ganz ausgetauscht werden müssen. Auch ist es wahrscheinlich, dass Netzbetreiber in Zukunft zwei Systeme verwenden müssen: das alte System für Anlagen ohne Pflicht-Einbaufall nach MsbG, und ein System für Anlagen, die iMSys verwenden.

iMSys werden nicht nur verwendet werden, um Anlagen für das EinsMan zu steuern, sondern auch für die Direktvermarktung zum Einsatz kommen. Sobald das BSI die Marktverfügbarkeit bekannt gibt, bzw. nach Ablauf der Frist zur Nachrüstung, müssen Direktvermarktungsunternehmen die Anlage mit iMSys steuern können.

Gegenüber dieser strengen Verpflichtung zur Verwendung von iMSys ist eine gewisse Kulanz für Anlagen bis maximal 100 kW und für ausgeförderte Anlagen angedacht: Diese müssen keine viertelstundenscharfe Messung vornehmen, was vor allem eine Erleichterung für kleine PV-Anlagen darstellt. Ferner kann ein Vertrag zwischen Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreibern geschlossen werden, der besagt, dass der komplette erzeugte Strom eingespeist wird. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit, aber auch die Möglichkeit des Eigenverbrauchs.

Für Anlagen über 100 kW, deren Förderungszeitraum ausläuft, besteht keine Ausnahmeregelung. Sie müssen stufenweise fernsteuerbar sein, was vor allem Windkraftanlagen vor große Herausforderungen stellt. Für einige betagte Anlagen besteht keine technische Möglichkeit der Leistungsreduktion. Sie können nur ganz abgeschaltet werden. Diese ausgeförderten Anlagen können 2021 noch in der Einspeisevergütung weiterbetrieben werden. Diese Möglichkeit fällt danach weg, genau wie die Direktvermarktung. Es bleibt abzuwarten, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber für diese Windkraftanlagen vorsieht.

Zu guter Letzt sieht der Gesetzentwurf für EEG 2021 die Erfüllung einer Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL – RL 2018/2001) vor. Die Entschädigung, die Anlagenbetreiber für EinsMan-Maßnahmen erhalten, betragen dann nicht mehr 95, sondern 100 %.

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Redispatch 2.0

Ab Oktober 2021 wird das EinsMan durch ein neues System abgelöst: Redispatch 2.0.

Redispatch wurde entwickelt, um Netzengpässe zu überbrücken. Mit dem System können Kraftwerke je nach Bedarf ab- und zugeschaltet werden. Eine Überlastung des Stromnetzes wird somit vermieden und die stabile Energieversorgung sichergestellt. Aktuell kommt Redispatch für konventionelle Kraftwerke ab 10 MW zum Einsatz.

Das soll sich ab Oktober 2021 ändern: Auch Erneuerbare Energie-Anlagen ab 100 kW sowie alle fernsteuerbaren Anlagen über 30 kW sollen dann unter die Redispatch-Regelung fallen. Somit werden die Bestimmungen zum Einspeisemanagement von EE-Anlagen und KWK-Anlagen aufgehoben.

Die Zusammenführung von Redispatch und EinsMan dient vor allem der Kostensenkung. In vielen Fällen ist es nämlich günstiger, EE-Anlagen abzuschalten als konventionelle Kraftwerke. Gleichzeitig erhalten EE-Kraftwerke eine Vergütung, wenn sie durch Redispatch abgeschaltet werden. Dem Betreiber wird also kein finanzieller Schaden entstehen.

Kurz gesagt bedeutet die neue Regelung: Die Vorrangstellung von EE-Anlagen bei der Einspeisung wird zum ersten Mal relativiert, und zwar unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Netzsicherheit.

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EEG 2021* Autor:
Max Karänke ist Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von Immobilien und Experte für Photovoltaikanlagen. Auf seinem Blog informiert und berät er seine Leser über Themen wie Energieausweis richtig verstehen, Verkehrswerte richtig ermitteln u. Ä.
info@karaenke.com
www.karaenke.com

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