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Auswirkungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie für die Wohnungswirtschaft

Energieeffizienz-Richtlinie
Eine vernetzte Messinfrastruktur mit Automatic Meter Reading (AMR), wie sie KaloBLUE von KALORIMETA bietet, ermöglicht die automatisierte und verschlüsselte Fernübertragung von Messdaten, ohne dass die Liegenschaft oder die Räumlichkeiten des Wohnungsnutzers betreten werden müssen. (Bild: KALORIMETA)

Ziel der Energieeffizienz-Richtlinie ist die Optimierung des Energieverbrauchs bei Wohnungsnutzern

Seit dem 25. Dezember 2018 ist die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EDD) in Kraft. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, deren Vorgaben bis zum 25. Oktober 2020 in nationales Recht umzusetzen. Die KALORIMETA GmbH in Hamburg, spezialisiert auf Messdienstleistungen und Abrechnungslösungen für die  Immobilien- und Wohnungswirtschaft, informiert über Fakten und Neuerungen.

Ziel der Energieeffizienz-Richtlinie ist es, den europaweiten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030, im Vergleich zur Prognose von 2007, um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen und die vorhandenen Energieeinsparpotenziale auszunutzen, bedarf es auch einer Optimierung des Verbrauchsverhaltens von Wohnungsnutzern. Bei der Erfassung von Heizenergie- und Wasserverbrauch können digitale Lösungen helfen, Nutzer zu sensibilisieren und zum Energiesparen zu motivieren. Aus diesem Grund rückt die EED u.a. das Thema „Abrechnung von Energie und Wasser“ in den Fokus. Für die Immobilienwirtschaft ergeben sich daraus wichtige Änderungen.

Fernauslesbare Mess- und Erfassungstechnik wird Pflicht

So dürfen ab dem 25. Oktober 2020 nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden. Bereits installierte Mess- und Erfassungstechnik, die eine Fernauslesung nicht unterstützt, muss bis spätestens 1. Januar 2027 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Unterjährige Verbrauchsinformationen für die Bewohner

Fernauslesbare Messtechnologie gesetzlich vorzuschreiben, ist das Fundament für mehr Verbrauchstransparenz und dient als Basis für die zweite gesetzliche Vorgabe: Die unterjährige Verbrauchsinformation. Die Energieeffizienz-Richtlinie verpflichtet Vermieter ab dem 25. Oktober 2020 dazu, Wohnungsnutzern in Liegenschaften mit fernauslesbaren Erfassungsgeräten auch unterjährig Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Bewohner in fernauslesbaren Liegenschaften monatlich mit aktuellen Informationen über ihren Wärme- und Trinkwasserverbrauch versorgt werden.

Gerätelebensdauer ruft zum Handeln auf

Besonders der verpflichtende Einsatz von Funkmesstechnik hat bereits heute Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft und schafft Handlungsimpulse. Diese ergeben sich aus den Fristen und der Lebensdauer der verschiedenen Erfassungsgeräte. Wärme- und Warmwasserzähler haben eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Danach müssen sie zwingend ausgetauscht werden. Heizkostenverteiler werden, bedingt durch die Batterielaufzeit, in der Regel nach zehn Jahren ausgetauscht.

Wohnungsunternehmen und Immobilienverwalter, die heute noch Mess- und Erfassungstechnik installieren, die keine Fernauslesung ermöglicht, müssen spätestens bis Ende 2026 wieder aktiv werden und ihre Heizkostenverteiler nachrüsten oder austauschen. Die Lebensdauer von zehn Jahren wird somit unterschritten, was einen wirtschaftlichen Verlust bedeutet.

Mario Kluckow, Marketing und Kommunikation bei KALORIMETA, beantwortet aktuelle Fragen zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie:

? Welche Mess- und Erfassungsgeräte sind für die vorgeschriebene Fernauslesung geeignet?

! Für die Fernauslesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass sie mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip, sind für die Fernauslesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne fernauslesbare Technologie ausgetauscht werden.

? Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

! Bei der Fernauslesung werden in der Regel folgende Verbrauchs- und Zählerdaten des Messgeräts an den Messdienst übertragen:

  • Aktueller Verbrauchswert
  • Vorjahresverbrauchswerte
  • Stichtagsdatum
  • Monatswerte
  • Seriennummer
  • Fehlermeldungen

? Wie wird die Sicherheit der Datenübertragung gewährleistet?

! Bei KALO erfolgt die Zuordnung der Geräte und deren Auslesewerte zu einer konkreten Wohnung erst in der Hamburger Zentrale. Wenn Unbefugte die Daten auf dem Übertragungsweg auslesen würden, ist ein Personenbezug nicht möglich. Zudem ist die Übertragung vom Gateway bis in das KALO-Rechenzentrum zusätzlich mit aktueller Verschlüsselungstechnik abgesichert. Zusätzlich verhindern mehrere Passwortstufen in der Software, dass nicht autorisierte Personen Zugriff auf die Daten erhalten. Durch diese fehlende Zuordnung in den übermittelten Daten der Geräte (z.B. Ortsbezug, Mietername, Wohnungslage, Heizkörperleistung und Verbräuche o. ä.) kann kein Rückschluss auf das Nutzerverhalten erfolgen. Diese technischen Eigenschaften verhindern zuverlässig eine Zweckentfremdung der übertragenen Daten der Funksysteme.

? Besteht ein Gesundheitsrisiko aufgrund der Funkübertragungen?

! Die Funk-Erfassungsgeräte arbeiten auf der für Messgeräte freigegebenen Frequenz von 868 MHz – unbeeinflusst von anderen Geräten, die im Haushalt funken. Alle Komponenten des Verbrauchserfassungssystems verfügen über die vorgeschriebene funktechnische Gerätezulassung des Bundeszentralamtes für Zulassungen in der Telekommunikation. Aktuelle Handys besitzen eine Sendeleistung von 1000 bis 2000 mW – das eingesetzte Funksystem hat hingegen nur eine Sendeleistung von weit unter 10 mW. Auch nach neuestem Wissensstand bestehen keinerlei gesundheitliche Bedenken, das Funksystem in Wohnräumen, wie auch in öffentlichen oder beruflichen Bereichen einzusetzen.

www.kalo.de

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