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Ordnungsgeld beim Redispatch 2.0 vermeiden durch schnelles Nachmelden

Ordnungsgeld beim Redispatch 2.0
Richard Plum, Senior Customer Success Manager im Volue Energy-Büro Deutschland (links), und EnergyCortex-Geschäftsführer Dr. Bastian Baumgart erläutern im Interview, wie BTR und EIV ein drohendes Ordnungsgeld im Redispatch 2.0 vermeiden können.  (Bilder:Hintermann Fotografie bzw. EnergyCortex)

Ordnungsgeld beim Redispatch 2.0? Der Service von Volue Energy und EnergyCortex verspricht einfache Pflichterfüllung

Noch immer gebe es eine „Dunkelziffer“ an Stromerzeugungsanlagen über 100 kW Leistung, die für Redispatch 2.0 nicht gemeldet sind, sagt Richard Plum, Senior Customer Success Manager im > Volue Energy-Büro Deutschland (ehemals ProCom). Doch die Meldefrist ist abgelaufen. Nun droht ein Ordnungsgeld beim Redispatch 2.0. Volue Energy und der befreundete Datendienstleister > EnergyCortex bieten Anlagenbetreibern eine Dienstleistung, um die neuen Pflichten preiswert und einfach zu erfüllen, wie Plum und der EnergyCortex-Geschäftsführer Dr. Bastian Baumgart im Interview erklären.

Das Interview führte Ralf Dunker, Press´n´Relations II GmbH

?: Wer muss bei Redispatch 2.0 mitwirken, Herr Plum?

Plum: Das sind seit jeher natürlich die Übertragungsnetzbetreiber und – wegen Redispatch 2.0 – inzwischen auch die Verteilnetzbetreiber, aber darüber hinaus gibt es noch die Marktrolle des Betreibers der technischen Ressource [BTR] wie auch die des Einsatzverantwortlichen [EIV]. BTR und EIV sind Rollen, die für die Erzeugerseite im Rahmen von Redispatch 2.0 relevant sind und sie betreffen alle Betreiber mit Anlagen über hundert Kilowatt elektrischer Leistung.

Viele Personen oder Unternehmen, die eine PV-Anlage auf dem Dach haben oder vielleicht auch ein Mini-Windrad oder Blockheizkraftwerk, mussten sich bisher nicht mit solchen Marktprozessen und Redispatch beschäftigen. Allerdings ist es durch die jungen Regelungen so, dass nun sämtliche Erzeugungsanlagen über 100 kW auf Verteilnetzebene mit einbezogen werden.

Heute sind zwar die meisten Verteilnetzbetreiber bereit, Redispatch 2.0 umzusetzen, aber es gibt noch viele technische Anlagen, die nicht gemeldet sind und damit bei Redispatch 2.0 nicht netzdienlich eingesetzt werden können. Das ist ein Problem.

Auch Anlagen zur Eigenversorgung meldepflichtig

?: Herr Baumgart, Sie kümmern sich vor allem um kleinere Anlagenbetreiber, wenn es um Redispatch 2.0 geht. Was ist denn zum Beispiel mit dem Landwirt, der eine eigene Biogasanlage mit BHKW betreibt, Strom und Wärme aber nur für den Eigenbedarf erzeugt. Auch dieses Blockheizkraftwerk ist meldepflichtig, nicht wahr?

Baumgart: Alle Anlagen über 100 kW sind meldepflichtig, auch bei dem speziellen Fall, den Sie geschildert haben. Bei Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, kümmern sich die Betreiber ja meistens um einen energieautarken Betrieb. Und auf diese Betreiber ohne Direktvermarktung ist vielleicht noch niemand zugegangen. Sie haben sehr wahrscheinlich bereits einen Brief vom Netzbetreiber bekommen, sich dadurch jedoch nicht angesprochen gefühlt, weil sie keine Flexibilität zur Anlagenregelung bei sich sehen. Aber sie sind dennoch meldepflichtig. Wir bieten genau für Betreiber dieser Anlagen eine Lösung, damit sie ihrer rechtlichen, regulatorischen Verpflichtung nachkommen können.

Ordnungsgeld beim Redispatch 2.0 für nicht gemeldete Erzeugungsanlagen? Der Meldeschluss ist vorbei, die Kulanzzeit läuft. Nachmelden wird dringend empfohlen. (Bild: seagul / Pixabay)

?: Es gäbe ja die Möglichkeit, dass ich mich als Anlagenbetreiber selbst dieser Verpflichtung stelle oder dass ich einen Dienstleister wie Ihre Firma, Herr Baumgart, diese Aufgaben erledigen lasse. Aber in beiden Fällen könnte eine Frage sein, ob man irgendeine Art von Fernwirktechnik oder spezielle Software braucht, um die Redispatch-2.0-Anforderungen zu erfüllen?

Baumgart: Dies ist das Charmante an unserem Produkt: Sie müssen keine Hardware anschaffen. Die Anlagen sind ja bereits durch den Netzbetreiber aufgeschaltet oder sollten es zumindest sein. Wir haben eine > Lösung entwickelt – besser gesagt Volue, wir führen sie dienstleistend aus – mit der relevante Stamm- und Bewegungsdaten vollelektronisch gemeldet werden. Unser Servicekunde muss sich also nicht damit beschäftigen, irgendwelche Zertifikate und Codenummern etc. zu beschaffen. Das wäre viel Arbeit und kostet viel Geld, wenn er das allein machen wollte. Er müsste zudem entsprechende Software entwickeln, was ihm bei unserem Service ebenso erspart bleibt.

Unser Kunde greift also auf einen Service zurück, bei dem er Teil eines großen Ganzen wird und von Skaleneffekten und einer Kostendegression profitieren kann, weil die Infrastruktur existiert und von vielen genutzt wird. Es ist daher für ihn günstiger, seine technische Anlage in diesen Gesamtpool einzubringen und die > Redispatch-Services zu nutzen, als den Verpflichtungen selbst nachzukommen.

Mehr Transparenz für Netz- und Anlagenbetreiber

?: Bedeutet das Pooling im Service-Vertrag für den Anlagenbetreiber, dass seine Anlage dadurch fernsteuerbar wird? Anders gefragt: Wenn ein Landwirt für die Eigenversorgung Wärme und Strom erzeugt, stünde die Anlage bei Redispatch 2.0 für Fremdeingriffe zur Verfügung?

Plum: Also, wenn die Anlage im Redispatch 2.0 eingebunden ist, kann es natürlich zu einem Abruf kommen, sofern die Anlage dafür freigegeben wird. Dazu meldet der Besitzer der Anlage, in welchem Rahmen das geschehen kann, meldet also, welche Flexibilität die Anlage bietet. Ist sie aber beispielsweise komplett aus, etwa wegen einer Reparatur, kann die Anlage auch nicht zum Abruf kommen.

Die Flexibilitäts- und Verfügbarkeitsangaben sind im Vorfeld zu melden. Als Betreiber bin ich verpflichtet, solche Meldungen mit den von Herrn Baumgart eben erwähnten digitalen Schnittstellen an die RAIDA-Plattform von Connect+ zu übermitteln. Dort muss man sich aufschalten und die Daten an den vorgelagerten bzw. angeschlossen Netzbetreiber übermitteln.

Wenn es zu einem Abruf kommt, gibt es eine Vergütung dafür; der Anlagenbetreiber geht also nicht leer aus. Das Nachvollziehen, wie viele Euro dem Betreiber zustehen, geht natürlich nur, wenn eine entsprechende Datenplattform genutzt wird – etwa eine, wie sie von uns gemeinsam mit EnergyCortex angeboten wird.

Baumgart: Wenn ich kurz ergänzen darf … Die initiale Frage war ja, ob abgerufen werden kann. Und de facto hat der Netzbetreiber unabhängig von Redispatch 2.0, schon seitdem die Anlage angeschlossen wurde, das Recht zu regeln, wenn er die Netzsicherheit gefährdet sieht. An diesem Recht ändert sich nichts. Was nun hinzukommt: Jetzt bekommt der Anlagenbetreiber, dessen Anlage gesteuert wird, endlich eine saubere Vergütung dafür. Früher musste man diese teilweise aufwändig einfordern, heute haben wir einen Standardweg, der jeden Eingriff nachvollziehbar macht und eine einfache Abrechnung unterstützt.

Nachmelden und Ordnungsgeld beim Redispatch 2.0 vermeiden

?: Die Meldefrist für Redispatch 2.0 ist ja bereits abgelaufen… Drohen nun Strafen?

Plum: Ja, die Frist ist schon voriges Jahr im Oktober abgelaufen. Und die Kulanzzeit läuft. Zum 1. März 2022 mussten alle Netzbetreiber bereits ihre Testbereitschaft melden, das heißt, bis spätestens 28. Februar hätte man seine Erzeugungsanlage über 100 kW ebenfalls registrieren müssen. Zu dem Datum waren die meisten Netzbetreiber zwar aufgeschaltet, aber es fehlen nach wie vor noch viele Anlagen. Das ist jedoch nicht das Verschulden der Netzbetreiber, und der Testbetrieb konnte trotzdem starten.

?: … ein Nachmelden ist also dringend zu empfehlen?

Plum: Ja, auf jeden Fall. Ob Anlagen einen großen Einfluss auf das Netz haben oder ob sie jemals abgerufen werden, spielt vor dem Gesetz erstmal keine Rolle – die Anlage muss gemeldet werden. Das hat die Bundesnetzagentur ausdrücklich betont. Netzbetreiber können daher, wenn sie die Anlagenstammdaten mehrfach eingefordert und nicht erhalten haben, an die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur herantreten und noch fehlende Anlagen dort melden. Somit kann die Bundesnetzagentur ein Ordnungsgeld gegen die säumigen Anlagenbetreiber verhängen.

Wenn ich noch einmal auf den Abruf zurückkommen darf. Typischerweise war es früher meist so, dass – wenn das Netz zu überlasten drohte – die Anlage in der Leistung reduziert wurde. Bei einem Blockheizkraftwerk in einem Schwimmbad oder auf einem Bauernhof käme auch die Leistungssteigerung zur Netzstabilisierung in Frage. Ist beides denkbar, Leistungsreduktion oder der Abruf von Leistung?

Baumgart: Bei Biogas steckt ja ein Prozess dahinter, da ist meistens ein stetiger Betrieb erwünscht und lässt sich argumentieren. Daher glaube ich, dass es bei Biogasanlagen, die nicht in einer Direktvermarktung sind, eher nicht zu einer Zuschaltung kommt. In einem Schwimmbad wäre es theoretisch möglich, die Anlage zuzuschalten. Allerdings kann der Betreiber ja hier auch angeben, wenn die Flexibilität limitiert ist, zum Beispiel aufgrund von Eigenbedarf oder negativen technischen Auswirkungen einer Schaltung. Das Band, in dem aktiv geregelt wird, wird entsprechend kleiner.

Das ist übrigens ein Vorteil: Früher wusste der Netzbetreiber ja gar nicht, welche Flexibilität gegeben ist. Dann hätte er vielleicht Steuersignale pauschal an mehrere Anlagen gesendet und alle ein bisschen abgeregelt. Jetzt kann er nach Preis oder vorhandener Flexibilität regeln. Durch die Transparenz, die Redispatch 2.0 bringt, gewinnen alle Parteien – auch wenn die Regulatorik wieder einmal zunimmt.

Service vermeidet Investitionen in neue Software

?: Herr Baumgart, lassen Sie uns über Ihren Service sprechen: Zur Meldung der Flexibilität und Verfügbarkeiten an Ihre Plattform braucht der Anwender nur einen ganz normalen Browser, keine spezielle Software, oder?

Baumgart: Richtig.

?: Sie bieten Ihre Lösung insbesondere für kleinere Anlagenbetreiber an. Ist das regional begrenzt oder dürfen Anlagen von allen Standorten Deutschlands bei Ihnen eingebunden werden?

Baumgart: In unserem Pool können Anlagen aus allen Regionen berücksichtigt werden. Bei der Gelegenheit ein Tipp: Wer mehrere Anlagen meldet, sich mit dem einen oder anderen Nachbarn zusammenschließt oder über eine Genossenschaft mehrere Anlagen gemeinsam einbringt, erhält gegenüber dem Einzelpreis einen Rabatt.

?: Volue und EnergyCortex bieten beide Services zu Redispatch 2.0 an. Worin unterscheiden sich Ihre Lösungen?

Plum: Unser Angebot von Volue richtet sich an Einsatzverantwortliche. Das ist also eine Plattform, die beispielsweise von einem Stadtwerk oder einem Direktvermarkter genutzt werden kann, der die Rolle des Einsatzverantwortlichen einnimmt und so weitere Verpflichtungen hat. Unsere Plattform ist daher eher eine B2B-Lösung.

Wenn der Betreiber einer Erzeugungsanlage über 100 kW, beispielsweise eines BHKWs zur Eigenversorgung, selbst nicht Einsatzverantwortlicher sein möchte – etwa wegen der Kosten, der Verantwortung etc. – kann er zu EnergyCortex gehen. Denn das Unternehmen übernimmt auch die Rolle des Einsatzverantwortlichen. Der Service von EnergyCortex ist sozusagen die Verlängerung unserer Businessplattform.

Baumgart: Exakt. Die Rolle des Einsatzverantwortlichen wird von uns übernommen und die Betreiberrolle für den Kunden durch uns abgebildet. Volue liefert sozusagen den Werkzeugkasten, und aus dieser Toolbox nutzen wir stellvertretend für die bei uns gepoolten Anlagenbetreiber die Werkzeuge, um ihre Probleme zu lösen. Viele Betreiber kleinerer Anlagen nutzen diesen Service, der auch Multiplikatoren wie Stadtwerken offensteht – sie können wenige Anlagen in ihrem Versorgungsgebiet über eine White-Label-Lösung anmelden.

Für unseren Kunden – ob Betreiber einer Anlage oder den kleinen Anlagen-Pool – ist Redispatch 2.0 ganz einfach: Der Kunde muss nur einen Fragebogen beantworten. Um den Rest kümmern wir uns und wir nehmen ihm alle Aufgaben ab.

?: Herr Plum, Herr Baumgart, vielen Dank für das Gespräch.

Volue Energy GmbH

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