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Was sich für Betreiber von KWK-Anlagen ab 2021 alles ändert

KWK-Anlagen
Der Gesetzgeber hat umfangreichge gesetzliche Änderungen für KWK-Anlagenbetreiber beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. (Bild: Gerhard Großjohann)

BHKW-Infozentrum stellt die zahlreichen gesetzlichen Änderungen für KWK-Anlagen vor

Am 1. Januar 2021 sind viele gesetzliche Neuregelungen im EEG 2021, KWKG 2020 und dem Messstellenbetriebsgesetz in Kraft getreten. Wie haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Planer und Betreiber von KWK-Anlagen verändert? Das BHKW-Info-Zentrum stellt die zahlreichen gesetzlichen Änderungen vor.

Feste Fördersätze für KWK-Anlagen nur noch bis 500 kW

Das bisherige Fördersystem des KWK-Gesetzes sah einen festen Fördersatz für KWK-Strom aus KWK-Anlagen bis 1.000 kW elektrischer Leistung vor. Im Leistungssegment über 1 MW bis 50 MW musste sich der KWK-Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung erst einen Förderzuschlag sichern.

Mit dem Inkrafttreten des neuen KWKG 2020 wurde diese Grenze zwischen festen Fördersätzen und Ausschreibungspflicht auf 500 kW reduziert. Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft.

Spätestens ab dem 1. Juni 2021 (Datum der Aufnahme/Wiederaufnahme des Dauerbetriebs) führt diese Neuregelung dazu, dass Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 kW bis 50 MW sich im Rahmen einer Ausschreibung für eine KWK-Zuschlagszahlung präqualifizieren müssen. Für diese Anlagen gelten demnach die strengeren Fördervorgaben der KWK-Ausschreibungsverordnung. So wird z. B. für solche KWK-Anlagen eine Eigenversorgung vollständig ausgeschlossen. Eine Kumulierung mit vermiedenen Netzentgelten ist nicht möglich und eine etwaige Stromsteuerbefreiung wird angerechnet.

Diese Neuregelung führt nicht nur zu deutlich höheren administrativen Aufwendungen und einer zusätzlichen Unsicherheit bei Fernwärmeversorgern und Stadtwerken. Viel entscheidender dürfte der damit einhergehende komplette Wegfall der KWK-Förderung im Leistungsbereich über 500 kW für Contractoren sein, die innerhalb eines Quartiers oder einer Kundenanlage KWK-Strom vermarkten. Bisher erhielten diese KWK-Anlagenbetreiber für die innerhalb einer Kundenanlage gelieferte sowie die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge einen KWK-Zuschlag. Für KWK-Neuanlagen oder modernisierte KWK-Anlagen im Leistungsbereich über 500 kW bis 1.000 kW mit einer Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Dauerbetriebs ab dem 1. Juni 2021 entfällt diese Vergütungspraxis. Die Übergangszeit bis zum 31. Mai 2021 ist derart kurz bemessen, dass Planer und Betreiber vieler KWK-Projekte keine Chance haben, auf die veränderten Fördervoraussetzung zu reagieren.

Abschied vom gerade neu eingeführten Boni-System für KWK-Anlagen

Das im August 2020 neu eingeführte Boni-System, welches Anreize für regenerative sowie systemdienliche KWK-Lösungen im Leistungsbereich über 1 MW elektrische Leistung bringen sollte, wurde nahezu komplett abgeschafft.

Der „Süd-Bonus“ entfällt vollständig, der Bonus für regenerative Wärme soll erst ab einer KWK-Anlagenleistung über 10 MW und der Power-to-heat-Bonus erst ab 2024 gelten. Hinzu kommen finanzielle Einschränkungen beim Kohleersatz-Bonus, welches vorrangig die Umstellung der Kohlekraftwerke betrifft, die vor 1985 in Betrieb gegangen sind.

Immerhin sollen Betreiber von KWK-Anlagen zukünftig in ganz Deutschland den Power-to-heat-Bonus in Anspruch nehmen können, und zwar schon ab deutlich geringerer Leistung. Statt 80 % muss die PtH-Anlage nur noch 30 % der thermischen KWK-Leistung bereitstellen.

Ob der Power-to-heat-Bonus aber im Jahre 2024 überhaupt zur Anwendung kommt, erscheint fraglich. Denn vorher soll es eine neue Evaluierung des KWK-Gesetzes geben.

Abschaffung des TEHG-Bonus für KWK-Anlagen

Das Treibhausemissionshandelsgesetz (TEHG) regelt in Deutschland die Umsetzung des europäischen Emissionshandels. Dies betrifft alle Heizzentralen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 20 MW. Werden in solchen Heizzentralen hocheffiziente KWK-Anlagen eingesetzt, führt dies lokal zu einem höheren Brennstoffbedarf, da neben der Wärme auch Strom erzeugt wird. Da dieser Strom an anderer Stelle – nämlich in Kondensationskraftwerken – nicht mehr bereitgestellt werden muss, bekamen Betreiber von KWK-Anlagen gemäß dem KWKG eine Ausgleichszahlung, Dieser TEHG-Bonus wurde so lange zusätzlich zu den KWK-Zuschlägen gewährt, wie die KWK-Anlage im Rahmen fester Zuschlagszahlungen gefördert wurde. Der TEHG-Bonus stand seit dem KWKG 2016 allen KWK-Anlagen unabhängig von der Leistung zu.

Dieser TEHG-Bonus wird nun für KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2021 in Betrieb gehen oder als modernisierte KWK-Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen werden, gestrichen.

Als Ausgleich dafür soll der KWK-Zuschlag im elektrischen Leistungssegment über 2 MW auf 3,4 ct/kWh erhöht werden. Angesichts dieser Neuregelung reibt man sich verwundert die Augen, denn der TEHG-Bonus gilt nur für den Bereich der festen Zuschlagssätze. Demnach würden von dieser Regelung ausschließlich Betreiber von KWK-Anlagen profitieren, die eine elektrische Leistung von mehr als 50 MW aufweisen. Die Kompensations-Regelung verpufft also für fast alle KWK-Neuanlagen, die im Geltungsbereich des Treibhausemissionshandelsgesetz errichtet werden.

Mit dem Wegfall des TEHG-Bonus wurde außerdem ein klares Zeichen für alle Befürworter einer Kompensation der Belastungen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – also dem am 01.01.2021 gestarteten nationalen „CO2-Handel“ – gesetzt. Es erscheint angesichts der Neuregelungen beim TEHG-Bonus nahezu ausgeschlossen, dass Betreiber von KWK-Anlagen kurz- oder mittelfristig eine Kompensation für die nationale CO2-Bepreisung der Brenn- und Kraftstoffe erhalten.

Meldepflichtbefreiung für Mini-KWK bei negativen Stundenwerten

Im Rahmen der KWKG-Jahresmeldung müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die nach dem KWKG 2016/2017 gefördert werden, eine Meldung über die KWK-Strommengen abgeben, die zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerten an der Strombörse bereitgestellt wurden. Die Jahresmeldung muss bis zum 31.03. des Folgejahres abgegeben worden sein.

Mit dem KWKG 2020 wurden Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung von dieser Meldepflicht befreit. Jedoch galt diese Meldepflichtbefreiung lediglich für Neuanlagen, die ab dem 14. August 2020 in Dauerbetrieb genommen wurden. Nun wurde im § 35 Abs. 17 KWKG auch eine Ausnahme-Regelung für alle Bestandsanlagen bis 50 kW elektrischer Leistung aufgenommen, die bisher der Meldepflicht der KWK-Strommengen zu negativen Stundenwerten unterlagen.

In der Praxis bedeutet dies, dass ab 2021 in der Jahresmeldung keine Angaben mehr über die Stromerzeugung in Zeiten negativer Stundenkontrakte und Null-Werten an der Strombörse gemacht werden müssen – sofern die Leistung der nach dem KWKG zugelassenen KWK-Anlage maximal 50 Kilowatt beträgt. Dies gilt auch für die Jahresmeldung, die bis zum 31.03.2021 für das Jahr 2020 abgegeben werden muss.

Änderungen bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen

Die oben genannten Veränderungen im KWK-Gesetz betreffen größtenteils nur Anlagen, die nach dem 01.01.2021 neu in Betrieb oder als modernisierte KWK-Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen werden.

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen bei der EEG-Umlage gelten dagegen für alle Neuanlagen im Sinne des EEG 2021 – und das sind alle Stromerzeugungs-Anlagen, die ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Demnach treffen diese Änderungen auch Betreiber von KWK-Anlagen, die schon mehrere Jahre in Betrieb sind.

Komplexe EEG-Umlage-Regelung für KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW

Im Jahre 2018 wurde eine komplexe EEG-Umlage-Regelung für – im Sinne der EEG-Umlage-Regelung – neue KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW beschlossen. Diese enthielt eine Begrenzung der EEG-Umlagereduzierung bei der Eigenversorgung auf maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und einen „Claw-Back Mechanismus“ auf darüber hinausgehende selbst genutzte KWK-Strommengen. Mit dem Energiedienstleistungsgesetz wurde diese Regelung im Juni 2019 wieder abgeschafft.

Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 am 01.01.2021 tritt nun die komplexe Regelung in der Art und Weise wieder in Kraft, wie sie im Jahre 2018/2019 beschlossen wurde – und zwar rückwirkend zum 01.01.2018. Daher müssen KWK-Betreiber, deren KWK-Anlage ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurde, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 mit einer Nachforderung der EEG-mlage rechnen.

Neuregelung Bagatellgrenze und Mieterstrom-Förderung

Insbesondere für PV-Anlagen interessant ist die Neuregelung der Bagatellgrenze bei der EEG-Umlage auf selbstgenutzten Strom. Diese wird für Stromerzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien von 10 kW und maximal 10 MWh auf 30 kW für maximal 30 MWh erhöht. Außerdem entfällt die zeitliche Befristung dieser Bagatellgrenze. Demnach müssen auch Bestandsanlagen bis 30 kW beim Switch von einer Volleinspeisung auf Eigenversorgung zukünftig keine EEG-Umlage für die ersten 30.000 kWh eines Jahres entrichten (§ 61b EEG 2021).

Der Vorteil für KWK-Anlagen, die mit Biomethan oder Biogas betrieben werden, hält sich aufgrund der Beschränkung auf 30.000 kWh pro Jahr in Grenzen. Derzeit würde dieser Vorteil gegenüber einer 40%-igen EEG-Umlage maximal 700 bis 800 Euro pro Jahr betragen.

Für fossil befeuerte KWK-Anlagen gilt weiterhin die Bagatellgrenze von 10 kW bis maximal 10.000 Kilowattstunden (§ 61a EEG 2021).

Auch die Ausweitung der Stromnutzung bei Mieterstrommodellen gilt ausschließlich für PV-Anlagen und hat für KWK-Anlagen keine Relevanz. Die bisherige Restriktion einer Stromerzeugung und eines Stromverbrauchs im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang wird in Bezug auf die Möglichkeit einer Mieterstrom-Förderung abgeschafft. Maßgeblich soll nunmehr sein, dass der Solar-Strom innerhalb des Quartiers, in dem das Gebäude mit der Photovoltaikanlage steht, geliefert und verbraucht wird.

Aufschub für Messkonzepte bei Drittverbräuchen

 Eigentlich sollte bereits seit Januar 2020 eine Abgrenzung von Drittstrom-Mengen durch Schätzen nicht mehr möglich sein. Durch das Energiesammelgesetz wurde diese Frist bereits um ein Jahr verschoben. Nun gewährt der Gesetzgeber ein weiteres Jahr Aufschub. Das Schätzrecht soll nunmehr bis zum 31.12.2021 gelten.

Ab dem 1.1.2022 müssen dann geeignete Messkonzepte realisiert worden sein, die eine messtechnische Abgrenzung von Strommengen mit privilegierter EEG-Umlage (0 %, 20 %, 40 %) gegenüber den Strommengen, die mit 100 % EEG-Umlage an Dritte geliefert werden, ermöglichen.

Smart-Meter-Pflicht ab 7 kW und Einspeisemanagement ab 25 kW

Neue KWK-Anlagen müssen gemäß § 9 Abs. 1a EEG mit intelligenten Messsystemen mit Smart-Meter-Gateways ausgestattet werden, sobald das Bundesamt für Sicherheit und Technik (BSI) einen Zeitpunkt für einen Pflichteinbau nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 veröffentlicht. Für Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW ist nur eine Pflicht zur Abrufung der Ist-Einspeisung vorgesehen (§ 9 Abs. 1a EEG 2021). Eine Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber bei Netzüberlastung ist nicht vorgesehen.

Stromerzeugungsanlagen über 25 kW müssen aber vom Netzbetreiber auch abgeregelt werden können (§9 Abs 1 EEG 2021). Alle Neu-Anlagen sind auch bereits vor dem Pflichttermin zum Einbau intelligenter Messsysteme mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann (§9 Abs. 2 EEG 2021). Durch diese Neuregelung wurde das Einspeisemanagement, das bisher nur KWK-Anlagen ab 100 kW elektrischer Leistung betraf, de facto auf eine Leistung von 25 kW abgesenkt.

Über eine Verordnungsermächtigung können die Leistungsgrenzen weiter heruntergesetzt werden. Falls dies geschehen sollte, sollen die Kosten für Einbau und Betrieb ähnlich der Preisobergrenze im Messstellenbetriebsgesetz gedeckelt werden.

Online-Seminare

Am 27. Januar 2021 sowie am 11. Februar 2021 finden zwei praxisnahe Online-Seminare zu den „Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für KWK-Anlagenbetreiber zum 01.01.2021“ statt. Ab Frühjahr 2021 informieren wir auf der KWKG-2020-Seite über das neue KWK-Gesetz. Ab Frühjahr 2021 informieren wir auf der KWKG-2020-Seite über das neue KWK-Gesetz.

Über das BHKW-Infozentrum
Seit 20 Jahren informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert. Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraussuchen.
www.bhkw-infozentrum.de

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