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OVG Münster stoppt vorläufig die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme

Einbauverpflichtung
Wie geht es jetzt weiter mit der Digitalisierung des Messwesens, nachdem das OVG Münster die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme vorläufig gestoppt hat? Im Bild die vier bislang vom BSI zertifizierten Geräte. (Bilder: PPC, EMH Metering, Theben und Sagemcom Dr. Neuhaus)

> Was Branchenvertreter zum OVG-Urteil sagen

> Kommentar (16.03.21)

Einbauverpflichtung vorläufig ausgesetzt – zunächst dürfen weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Eilbeschluss vom 4. März 2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Einbauverpflichtung praktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Münster im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits – möglicherweise auch in Privathaushalten – verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

iMSys-Einbauverpflichtung vorläufig ausgesetzt: „Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen“

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Aktenzeichen: 21 B 1162/20 (I. Instanz: VG Köln 9 L 663/20)

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/18_210305/index.php

Stellungnahme des >bne zur vorläufigen Aussetzung der iMSys-Einbauverpflichtung

BSI-zertifizierte Smart-Meter zu leistungsschwach für Markt und Gesetz

Berlin, 5. März 2021: „Der heute veröffentlichte Eilbeschluss des Oberveraltungsgerichts Münster vom 4. April bestätigt: Die bisher vom BSI zertifizierten Smart-Meter-Gateways (SMGW) erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen – und treffen vor allem nicht die Anforderungen des Marktes und die Wünsche der Kunden“, kommentiert bne-Geschäftsführer Robert Busch. Denn das Bundesamt für Informationssicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Messsysteme der ersten Generation nur auf wenige Funktionen bezogen zertifiziert, so dass diese SMGW kaum mehr Messdaten liefern können als bisher genutzte analoge Zähler.

Ohne geeignete intelligente Messsysteme fehlen dem Energiemarkt wichtige technische Voraussetzungen für die Entwicklung und Umsetzung von neuen Geschäftsmodellen und für die Erreichung der Klimaschutzschutzziele. Dabei gibt es längst freie (nicht BSI-zertifizierte) Messsysteme, die vergleichbare Anforderungen zu Sicherheit, Eichrecht und Datenschutz erfüllen und den notwendigen Standards entsprechen. Diese Messsysteme bringen schon jetzt jene Funktionen und Messwerte in der Auflösung mit, die für aktuelle und zukünftige Geschäftsmodelle notwendig sind.

„Es ist schade, dass erst ein Gerichtsurteil knapp fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende den von an Anfang an verkorksten Prozess stoppen muss. Der im Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) angelegte Zertifizierungsprozess ist ein strukturell überfrachtetes Desaster – er ist zeitraubend und erstickt Innovationen. Wenn Deutschland seine Führungsrolle bei der Digitalisierung der Energiewende wieder zurückholen will, muss ein schnellerer und besserer Weg zur Wiedererlangung der Innovationsfähigkeit eingeschlagen werden. Das Gericht hat zurecht gesehen, dass der verspätete Smart-Meter-Rollout in der vorliegenden Form zu wenig kann und Innovationen ausschließt. Er erfüllt nicht einmal gesetzlichen Mindestvorgaben für Funktionalität. Strukturelle und prozessuale Abrüstung ist nun das Gebot. Um die Innovationsfähigkeit des Marktes nicht zu ersticken, muss wieder gelten: So viel Regulierung wie nötig, aber so wenig wie möglich“, fordert Robert Busch. Hier wird nun ein wirklich technologieoffener Ansatz notwendig, um die Zukunft für moderne leistungsfähige und damit marktgerechte Digitalisierungslösungen zu sichern.

OVG NRW bescheinigt BSI Fehlstart beim Smart-Meter-Rollout

Die Marktverfügbarkeitserklärung, mit der das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Anfang 2020 den Startschuss für den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme gegeben hatte, ist „voraussichtlich rechtswidrig“. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 5. März in einem Eilbeschluss entschieden. Becker Büttner Held (BBH) hat hier rund 50 Messstellenbetreiber vertreten.

Anfang 2020 kam mit der Marktverfügbarkeitsverfügung des BSI der Roll-out intelligenter Messsysteme endlich ins Rollen. Mit der Zertifizierung dreier Messsysteme wurden die formalen Kriterien des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt. Allein: Die Systeme erfüllen nicht die technischen Voraussetzungen, die das Gesetz vorgibt. Deshalb sind rund 50 Messstellenbetreiber mit Hilfe von BBH gerichtlich gegen den verpflichtenden Einbau der Smart Meter vorgegangen. Mit Erfolg: Das OVG Nordrhein-Westfalen schob nun der Unterschreitung gesetzlicher Standards einen Riegel vor.

Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe das BSI nicht vor, so das Gericht. Die dem BSI zustehende Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten.

BBH-Partner Dr. Jost Eder, der die Verfahren begleitet hat, sagt: „Die Entscheidung gibt einen klaren Rahmen für den Roll-Out intelligenter Messsysteme: Erst wenn diese auch ihren vollen Nutzen bringen, darf das BSI ihren Einbau verpflichtend anordnen.“ BBH-Rechtsanwalt und Partner Counsel Dr. Florian Wagner ergänzt: „Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über das aktuelle Verfahren hinaus: Auch bei einer überwiegend technisch geprägten Umsetzung von Gesetzen ist der Handlungsspielraum von Behörden nicht uferlos.“

Kontakt:
Prof. Dr. Ines Zenke
Rechtsanwältin, Partnerin
Tel +49 (0)30 611 28 40 – 179
ines.zenke@bbh-online.de

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